Allgemeine Geschäfts-/Lieferbedingungen der presssta e.U. für die Lieferung von presssta Pressstanzwerkzeugen, Ersatzteilen und Clips
1. Allgemeines
a. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Käufer und der presssta e.U., Ing. Josef Schwingenschrot (kurz Unternehmen / „wir“) gelten ausschließlich diese Geschäfts-/Lieferbedingungen (kurz AGB), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Unter „schriftlich“ ist stets zu verstehen: mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax oder Email.
b. Im Falle von Widersprüchen zwischen unseren AGB und etwaigen speziellen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, gehen Letztere vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Käufers werden in keinem Fall anerkannt oder Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob wir sie kannten oder nicht, ob wir ihrer Geltung widersprochen haben oder nicht und unabhängig davon, ob sie im Widerspruch zu unseren AGB stehen oder nicht. Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten unsere AGB, selbst ohne besonderen Hinweis darauf.
2. Angebot/Vertragsabschluss
a. Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt nicht vor der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Käufer zustande. Die Auftragsbestätigung allein ist für Inhalt und Umfang des Rechtsgeschäftes maßgeblich. Die Zustimmung des Käufers kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen.
b. Soweit Angebote auf Basis der vom Käufer zur Verfügung gestellten Informationen erstellt wurden, übernehmen wir hinsichtlich deren Richtigkeit und/oder Vollständigkeit keine Verantwortung. Änderungen nach Vertragsschluss können nur bei Zumutbarkeit und unter der Bedingung akzeptiert werden, dass sämtliche damit verbundene Folgen (insbesondere Liefertermin und Preis) angemessen berücksichtigt werden.
3. Informations- und Mitwirkungspflichten
a. Der Käufer hat uns bereits vor Vertragsabschluss auf die gesetzlichen, behördlichen und auf alle anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, welche die Vertragserfüllung beeinträchtigen könnte, wie zum Beispiel jene bezüglich der Lieferung, die Montage, den Betrieb, Krankheits- und Unfallverhütung sowie devisenrechtliche, export- bzw. importbeschränkende Bestimmungen. Der Käufer hat alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen auf eigene Gefahr und Kosten rechtzeitig zu beschaffen.
b. Der Käufer hat alles Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können. Der Käufer hat insbesondere die bauseitigen und sonstigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig fachgemäß auf seine Kosten und Verantwortung in Übereinstimmung mit der „Anleitung zur Bedienung und Inbetriebnahme“ auszuführen, welche einen integrierenden Vertragsbestandteil darstellen (verfügbar auf unserer Webseite. Sämtliche Rechtsansprüche, die durch Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen, sind vom Käufer zu tragen.
4. Liefergegenstand
a. Der Liefergegenstand hat ausschließlich den in der Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen zu entsprechen. Die in – elektronischer oder anderer Form – vorliegenden Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und sonstigen allgemeinen Informationen enthaltenen Abbildungen, Beschreibungen und Angaben sind nur beispielhaft. Verbindlich sind sie nur, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich attestiert wurde.
b. Der Liefergegenstand entspricht den für Österreich zwingend geltenden Sicherheitsbestimmungen. Andere, etwa nach dem Recht des Bestimmungsortes maßgeblichen Regelungen, sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich festgelegt wurden. Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass sich der Liefergegenstand für einen bestimmten vom Verkäufer vorausgesetzten Zweck eignet, es sei denn, ein solcher wurde ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgehalten.
5. Zahlungsbedingungen / Preise
a. Preisangaben verstehen sich ab Werk exklusive Transport (z.B. Verladung, Fracht) und Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
b. Ändert sich das Verhältnis der in der Faktura ausgewiesenen Währung zum EURO, insbesondere durch Ab- oder Aufwertung der einen oder anderen Währung, wird der Berechnung des Kaufpreises das Wertverhältnis der beiden Währungen am Tage des Vertragsabschlusses zu Grunde gelegt.
c. Soweit nicht anders zwischen den Parteien schriftlich vereinbart, hat der Käufer den Kaufpreis in jeweils drei gleichen Teilen, nämlich 1/3 nach Vertragsschluss, 1/3 nach Anzeige der Versandbereitschaft und 1/3 innerhalb von 30 Tagen nach Auslieferung (Gefahrenübergang) zu entrichten.
d. Zahlungen sind ohne jeden Abzug und in der Rechnung angegebenen Währung durch Bank-überweisung zu leisten. Wechsel- und/oder Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
e. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Kaufpreis verfügen können. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen des Käufers werden – unabhängig von der jeweiligen Zahlungswidmung – zuerst auf Inkassokosten und Zinsen und dann auf die jeweils älteste Verbindlichkeit des Käufers angerechnet.
f. Es kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein, dass der Käufer über seine Bank (oder eine für uns akzeptable [andere] Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Einzelfall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (derzeit ERA600) vorgenommen wird. Soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, soll das Dokumentenakkreditiv unwiderruflich und auf Sicht ausgestellt sein sowie Teillieferungen erlauben. Die Akzeptanz von Dokumentenakkreditiven erfolgt stets nur zahlungshalber.
g. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe berechnet. Sollte der Käufer mehr als 14 Tage mit einer Zahlung, einer Mitwirkungspflicht oder mit der Annahme der Lieferung in Verzug geraten, können wir ohne weitere Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unbeschadet des Rechts auf weitergehenden Schadenersatz wird in einem solchen Fall eine VERTRAGSSTRAFE IN HÖHE 1/2 (DIE HÄLFTE) DES NETTOKAUFPREISES fällig. Dasselbe gilt, wenn der Käufer rechts-grundlos vom Vertrag Abstand nimmt.
h. Zur Aufrechnung sowie zur Ausübung von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur befugt, wenn die von ihm geltend gemachten Forderungen schriftlich durch uns anerkannt worden oder rechtskräftig durch Gerichtsurteil festgestellt sind.
6. Drittfinanzierung
a. Der Käufer hat uns längstens 4 Wochen vor Auslieferung den finanzierenden Dritten (kurz „Finanzierer“) bekanntzugeben und einen Entwurf der Abwicklungsbedingungen zu übermitteln. Wir behalten uns vor den Finanzierer ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
b. Bei drittfinanziertem Erwerb des Liefergegenstandes gelten für einen allfälligen Bei-/Eintritt des Finanzierers die mit dem Käufer vereinbarten Bedingungen sowie diese AGBs, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Punktes.
c. Insofern der Finanzierer dem Liefervertrag ein- oder beitritt oder anstelle des Käufers mit uns einen Liefervertrag abschließt, erlangt dieser die gleiche Rechtsposition wie auch der Käufer, soweit nachstehend unter diesem Punkt nicht abweichend geregelt.
d. Die Lieferung erfolgt entsprechend der vereinbarten Lieferklausel direkt an den Käufer, der den Liefergegenstand für den Finanzierer in Besitz nimmt. Der Übergang von Gefahr und Nutzen bestimmt sich nach den Vereinbarungen des Liefervertrages und ist unabhängig vom Übergang des Eigentums, einer etwaigen förmlichen Abnahme oder der Errichtung und Inbetriebnahme. Im Übrigen gilt Punkt X. („Übergang von Gefahr und Nutzen“) dieser AGB.
e. Mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises geht das uneingeschränkte Eigentum auf den Finanzierer über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt.
f. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, werden alle Verpflichtungen aus dem Liefervertrag, die über die Kaufpreiszahlung hinausgehen, durch den Käufer erfüllt, wodurch unsere Rechtsposition jedoch keineswegs eingeschränkt werden darf.
g. Ansprüche und Rechte aus oder im Zusammenhang mit dem Liefervertrag, wie insbesondere aus dem Titel des Verzugs, der Gewährleistung oder des Schadenersatzes, können durch den Käufer (für den Finanzierer) gegen uns geltend gemacht werden; die Geltendmachung nachstehender Rechte/Ansprüche bleibt jedoch ausschließlich dem Finanzierer vorbehalten:
i. Anfechtung oder Aufhebung des Liefervertrages; ii. Übertragung des Eigentums und allfälliger Nutzungsrechte; iii. Rückabwicklung des Liefervertrages; iv. gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Kaufpreises.
h. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen des Liefervertrages sind nur im Einvernehmen mit dem Käufer und dem Finanzierer zulässig und haben schriftlich zu erfolgen.
i. Soweit nicht ausdrücklich anders mit uns vereinbart, entfaltet der zwischen Käufer und Finanzierer abgeschlossene Finanzierungsvertrag keinerlei Rechtswirkung uns gegenüber.
j. Bedingungen des Finanzierers betreffend den Vertragseintritt bzw. Kauf und Lieferung des Liefergegenstandes entfalten insofern keine Wirksamkeit als diese im Widerspruch zu den Bedingungen des Liefervertrages, diesen AGB sowie anderen Vertragsdokumenten stehen. Unsere Unterschrift auf einer Eintrittserklärung oder andern vom Finanzierer verwendenden Vordrucken oder Dokumenten kann keinesfalls als Einverständnis zu solchen Bedingungen verstanden werden die im Widerspruch zu unseren Bedingungen stehen.
7. Lieferzeit
a. Die Einhaltung von Terminen und Fristen für die Vertragserfüllung setzt Auftragsklarheit sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, das Vorliegen ev. erforderlicher Genehmigungen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Pflichten, durch den Käufer voraus.
b. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Ist eine förmliche Abnahme ausdrücklich vorgesehen, ist diese pünktlich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchzuführen.
c. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, treten sämtliche an den Versand oder die Abnahme anknüpfenden Rechtsfolgen (insbesondere Fälligkeiten für Zahlungen, Gefahrenübergang oder Gewährleistungs-fristbeginn) schon mit dem Zeitpunkt der Versand- oder Abnahme-bereitschaft ein. Die Abnahme darf bei Vorliegen bloß unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Die Lieferfrist bzw. der -termin verlängert sich angemessen, soweit die Verspätung auf Umständen beruht, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen und auch unter Einsatz zumutbarer Anstrengungen nicht überwindbar sind, wie z.B. Naturkatastrophen und ähnliche Fälle höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe etc. Sollte ein solcher vorgenannter Grund länger als drei (3) Monate dauern, kann der Vertrag von jeder Partei mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Werden der Versand oder die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so können ihm die durch die Verzögerung anfallenden Kosten (z.B. Einlagerungskosten, Finanzierungskosten) angelastet werden.
8. Verzug
a. Falls zwischen den Parteien eine Pönale / pauschale Verzugsentschädigung vereinbart wurde, gilt folgendes: Soweit dem Käufer wegen einer von uns schuldhaft verursachten Verzögerung ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung null-komma-fünf Prozent (0,5 v.H.), im Ganzen aber höchstens fünf Prozent (5 v.H.) vom Nettowert desjenigen Teiles des Gesamtauftrags, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Solange die pauschale Verzugsentschädigung anfällt, ist ein Rücktritt wegen des Verzugs ausgeschlossen. Auf jeden Fall sind mit der Zahlung der pauschalen Verzugsentschädigung sämtliche Ansprüche des Käufers aus der Verzögerung abschließend abgegolten.
b. Unbeschadet obiger Bestimmung ist ein Vertragsrücktritt durch den Käufer in jedem Falle nur zulässig im Falle eines von uns verschuldeten Verzugs sowie nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist.
9. Übergang von Gefahr & Nutzen
a. Unabhängig von einer etwaig vereinbarten förmlichen Abnahme des Liefergegenstandes durch uns geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder Beschädigung des Liefergegenstandes (Preis- und Leistungsgefahr) in Übereinstimmung mit der vereinbarten Lieferklausel über. Abweichend davon findet der Gefahrenübergang aber schon dann statt, wenn sich der Käufer in Gläubigerverzug befindet.
b. Ist eine förmliche Abnahme zwischen den Parteien vereinbart worden, so ist es dem Käufer untersagt, den Liefergegenstand oder einen Teil desselben vor Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls zu benützen. Tut er dies dennoch ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, ist dieses Verhalten als vorbehaltlose Annahme zu deuten.
c. Ungeachtet aller sonstigen hierin enthaltenen Bestimmungen ist der Käufer dann nicht mehr berechtigt, den Liefergegenstand zu benützen, wenn er mit fälligen Zahlungen uns gegenüber in Verzug gerät. Unbeschadet unserer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte, Ansprüche und Rechtsbehelfe haben wir das Recht, dem Käufer (vorübergehend) den Nutzen am Liefergegenstand zu entziehen, indem wir die Maschine für die Dauer des Zahlungsverzugs abholen.
10. Eigentumsvorbehalt
Ungeachtet des Übergangs von Preis- und Leistungsgefahr oder sonstiger Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, geht das Eigentum am Liefergegenstand nicht vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Bis zur vollständigen Zahlung hat der Käufer den Liefergegenstand ordnungsgemäß zu lagern, zu sichern, zu warten und zu versichern und – für Dritte gut erkennbar – als unser Eigentum kennzuzeichnen. Der Käufer hat uns auf Anfrage bei der Ergreifung der zum Schutz unseres Eigentumsrechts am Liefergegenstand erforderlichen Schritte im Bestimmungsland zu unterstützen, was gegebenenfalls durch Registrierung oder, wenn das Eigentum nach dem anwendbaren lokalen Recht nicht vorbehalten werden kann, auch durch Einräumung adäquater Sicherungsrechte zu geschehen hat. Soweit nicht ausdrücklich anders normiert, darf der Käufer jedoch bereits mit der Übernahme bzw. Abnahme den Liefergegenstand wie ein Eigentümer nutzen und Erträge daraus ziehen.
11. Gewährleistung
a. Soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist, beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf (12) Monate ab Gefahrenübergang.
b. Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche kann der Käufer nachstehende Rechtsbehelfe für den Fall ausüben, dass nachweislich ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorliegt, auch wenn dieser erst nach diesem Zeitpunkt in Erscheinung tritt, vorausgesetzt dass wir in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der Gewährleistungsfrist entsprechend benachrichtigt wurden:
c. Die Mangelbehebung erfolgt nach unserem Ermessen durch Verbesserung oder Austausch schad- oder fehlerhafter Teile. Die dabei anfallenden Kosten für Material und Arbeit übernehmen wir, alle übrigen Kosten trägt der Käufer. Die Mangelbehebung hat keinen Einfluss auf Ablauf und Dauer der Gewährleistungsfrist.
d. Soweit der Mangel physikalisch-technisch nicht behebbar oder die Behebung wirtschaftlich nicht zumutbar ist („nicht behebbarer Mangel“), kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits gezahlt worden ist oder nicht, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den der tatsächlich gelieferte Liefergegenstand im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges hatte, zu dem Wert steht, den ein vertragsgemäßer Liefergegenstand zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte.
e. Bei wesentlichen nicht behebbaren Mängeln steht dem Käufer nur der Vertragsrücktritt zu, im Zuge dessen jede Vertragspartei der anderen zurück zu geben hat, was sie von der anderen erhalten hat. Im Zuge der Rückabwicklung hat der Käufer neben der Rückstellung des Vertragsgegenstandes aber auch ein angemessenes Benützungsentgelt zu bezahlen, welches der Wertminderung des Liefergegenstandes unter entsprechender Berücksichtigung des tatsächlich mit dem Liefergegenstand erzielbaren Nutzungsgrads entspricht. Dabei ist von einer Wertminderung in Höhe von monatlich 3 % (drei Prozent) des Nettokaufpreises auszugehen.
f. Einen Anspruch auf Gewährleistung kann der Käufer nur geltend machen, wenn er nachweist, dass er den Liefergegenstand entsprechend der mitgelieferten Dokumentation und nach dem neusten Stand der Technik benützt, gewartet, instandgehalten und den Mangel nicht durch anderen als bestimmungsgemäßen Gebrauch verursacht hat. Nicht bestimmungsgemäß ist der Gebrauch insbesondere dann, wenn Materialen oder Zusätze verwendet oder Änderungen am Liefergegenstand bzw. den Maschinen-einstellungen vorgenommen werden, die nicht durch uns genehmigt wurden. Von der Gewährleistung jedenfalls ausgenommen sind Verschleißteile.
g. Die exklusiven Regeln dieses Vertragspunktes gelten unabhängig von der in der Auftragsbestätigung konkret verwendeten Wortwahl (z.B. „Garantie“), welche keinesfalls eine darüber hinaus gehende Haftung begründet.
12. Gewerbliche Schutzrechte
a. Wir erklären nach bestem Wissen, dass der Liefergegenstand frei von jenen Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum nach dem Recht des Staates beruhen, in dem der Käufer seine Niederlassung hat, soweit wir solche bei Vertragsabschluss kannten oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnten.
b. Der Käufer kann sich nicht auf eine Schutzrechtsverletzung berufen, wenn er uns das Recht oder den Anspruch des Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, anzeigt und dabei genau bezeichnet, welcher Art das Recht oder der Anspruch des Dritten ist. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer in die Lage zu versetzen, um mit dem Anspruchsteller verhandeln bzw. auf eigene Gefahr und Kosten den Rechtsstreit führen zu können.
c. Die Erfüllung der in diesem Vertragspunkt niedergelegten Käuferpflichten vorausgesetzt, werden wir im Falle einer rechtskräftig festgestellten Verletzung von Rechten Dritter, für die wir im Rahmen dieses Vertragspunktes einzustehen haben, nach unserem Ermessen entweder kostenlos die erforderlichen Berechtigungen (Lizenzen) verschaffen oder aber den Liefergegenstand in Übereinstimmung mit den Vertragszielen so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben ist.
d. Wir haften nicht für Schutzrechtsverletzung, die vom Käufer zu vertreten sind. Wir haften außerdem nicht für Schutzrechtsverletzungen, die durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht worden sind, dass der Liefergegenstand bzw. deren Einstellungen verändert, zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten oder mit schutzrechtsverletzenden Verfahren eingesetzt wird. Der Käufer wird uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei stellen die auf Schutzrechtsverletzungen beruhen, für die wir nach diesem Vertragspunkt nicht haften.
13. Haftungseinschränkung
a. Wir haften – aus welchen Rechtsgründen immer – nur, sofern uns grobes Verschulden nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und für alle Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (insbesondere entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen, Schäden/Verluste aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder Regressansprüchen sowie sonstige mittelbare, indirekte, Folge- oder Begleitschäden) ist ausgeschlossen. Unberührt davon bleibt die Haftung aufgrund gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, wie z.B. die Haftung für Personenschäden und für fehlerhafte Produkte gemäß dem Produkthaftpflichtgesetz [PHG]. Jedoch sind allfällige Regressansprüche, die wegen solcher Personenschäden gegen uns geltend gemacht werden, ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig von uns verschuldet worden ist.
b. Soweit dem Käufer hierunter Schadenersatzansprüche gegen uns zustehen, verjähren diese mit Ablauf von 2 (zwei) Jahren nach Gefahrenübergang.
14. Rechtswahl / Gerichtsstand / Schiedsklausel
a. Unsere Rechtsbeziehungen mit dem Käufer unterliegen dem materiellen österreichischen Sachrecht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens.
b. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nächsten Absatzes sollen alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem unter diesen Bedingungen geschlossenen Liefervertrag, einschließlich eines Streits über sein Zustandekommen der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes in Wien, Österreich, unterliegen; unabhängig davon können wir die Klage allerdings auch vor dem nach dem Sitz des Käufers sachlich zuständigen ordentlichen Gericht einbringen.
c. Wenn der Käufer aber seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, sollen alle Streitigkeiten, die sich aus einem unter diesen Bedingungen geschlossenen Liefervertrag ergeben oder sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Wien.
15. Compliance und Geschäftsethik
Als Grundvoraussetzung für jede Geschäftsverbindung erachten wir sowohl die strikte Einhaltung unseres Verhaltenskodex in der jeweils gültigen Fassung (verfügbar auf unserer Webseite) als auch die Beachtung aller in diesem Zusammenhang einschlägigen Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und ähnlicher Normen. Eine Verletzung von Bestimmungen im Sinne dieses Absatzes gilt als wesentliche Vertragsverletzung, welche uns zum Rücktritt von allen noch unerfüllten Aufträgen sowie zum umfassenden Schadenersatz berechtigt.
16. Exportkontrolle
a. Der Käufer anerkennt, dass Liefergegenstände den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Käufer verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese sich ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
b. Der Käufer hat bei Weitergabe von Liefergegenständen sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der von uns erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen Re-/Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat der Käufer bei Weitergabe an Dritte die Re-/Exportbestimmungen unseres Sitzstaates, der Europäischen Union und des Vereinigten Königreiches Großbritannien Amerika zu beachten.
c. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer nach Aufforderung unsererseits unverzüglich alle erforderlichen Informationen (Endempfänger, Endverbleib des Liefergegenstandes …) oder sonstiger Leistungen zu übermitteln.
d. Unsere Verpflichtung, unter diesen Bedingungen geschlossene Verträge zu erfüllen, steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts, sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
17. Datenschutz & Schutz von (Betriebs-)Geheimnissen
a. Die Parteien willigen ausdrücklich in die Verarbeitung personenbezogener Daten – insbesondere von Namens-, Adress- Kontaktdaten und Berufsdaten – der für sie tätig werdenden und gegenüber den Unternehmen der jeweils anderen Partei einschreitenden Personen zum Zweck der Vertragserfüllung, der Auftragsbearbeitung sowie der Erfüllung der maßgeblichen buchhalterischen Rechts- und Sorgfaltspflichten ein.
b. Ferner willigen die Parteien in die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Unternehmen der jeweils anderen Partei in Ländern außerhalb der Europäischen Union unter Kenntnisnahme der damit potenziell verbundenen Risiken zum Zweck der Auftragsbearbeitung und Vertragserfüllung ein.
c. Mit dieser Einwilligung sichern sich die Parteien das Vorliegen korrespondierender Einwilligungserklärungen der für sie tätigen betroffenen Personen zu, und halten sich gegenseitig hinsichtlich aller Nachteile aus und im Zusammenhang mit der Verletzung vorgenannter Zusicherung auf erstes Anfordern vollumfänglich schad- und klaglos.
d. Die Einwilligung gemäß a. und b. kann jederzeit ohne Angabe von Gründen durch jede Partei oder die betroffenen Personen mittels E-Mail widerrufen werden. Eine bis zu einem Widerruf erfolgte Verarbeitung wird durch einen Widerruf allerdings nicht berührt.
e. Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung der ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse, soweit und solange diese nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind oder werden.
f. Weitere Informationen zum Datenschutz unter www.presssta.at (interner link)
18. Sonstiges
a. Erfüllungsort ist für alle Verpflichtungen aus dem Liefervertrag der Sitz unserer Gesellschaft.
b. Mitteilungen an uns sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sind. Die Übermittlung von Mitteilungen kann auch durch Telefax oder auf elektronischem Wege erfolgen. Sie werden wirksam in dem Zeitpunkt, in dem sie entweder den Empfänger erreichen oder unter normalen Umständen mit der gewählten Übermittlungsart erreicht haben würden. Mitteilungen, die uns Samstag, Sonntag oder an einem unserer geltenden gesetzlichen Feiertage erreichen, erlangen erst mit dem darauffolgenden nächsten Arbeitstag Wirksamkeit.
c. Der unter diesen Lieferbedingungen geschlossene Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn sich eine Klausel als nichtig oder unwirksam heraus-stellt. In einem solchen Falle soll anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine solche treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Auf gleiche Weise sind Vertragslücken zu füllen.